Zitierfähige Version
Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Reeder vom 23.06.2009 - 17:02
- Revision von Reeder vom 19.02.2018 - 16:52
- Revision von Reeder vom 14.09.2017 - 17:41
- Revision von Reeder vom 22.01.2013 - 11:12
- Revision von Reeder vom 13.09.2010 - 14:59
- Revision von Reeder vom 28.01.2010 - 16:23
- Revision von Reeder vom 17.09.2009 - 13:40
- Revision von Reeder vom 23.06.2009 - 17:02
- Revision von Reeder vom 08.06.2009 - 11:30
Reeder
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch Seefahrt dienenden Schiffes (§ 484 HGB), Istkaufmann gemäß § 1 HGB.
Haftung: Der Reeder ist für Schäden verantwortlich, den ein Mitglied der Schiffsbesatzung bei Ausführung der Dienstverrichtung schuldhaft einem Dritten zufügt (§ 485 HGB), haftet aber nur mit dem Schiffsvermögen (§§ 486 ff. HGB).
Vgl. auch Schiffseigner.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon