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Sparer-Freibetrag
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Begriff des Einkommensteuerrechts. Ein Freibetrag von 750 Euro bei Einzelveranlagung ( 1.500 Euro bei Zusammenveranlagung von Ehegatten), der bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Abzug der Werbungskosten zu berücksichtigen ist (§ 20 IV EStG). Durch die Einführung der Abgeltungsteuer am 1.1.2009 wurde der Sparer-Freibetrag durch einen Sparer-Pauschbetrag (§ 20 IX EStG) ersetzt. Dieser beläuft sich auf 801 Euro bei Einzelveranlagung (1.602 bei Zusammenveranlagung von Ehegatten) und wird bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen als Werbungskosten abgezogen; der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist damit ausgeschlossen.
Betreffend Sparer-Freibetrag vgl. auch Kapitalertragsteuer.
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