Sparer-Pauschbetrag
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Mit Einführung der Abgeltungsteuer ab dem 1.1.2009 wurde der Sparer-Freibetrag und die Werbungskostenpauschale durch einen Sparer-Pauschbetrag (§ 20 IX EStG) ersetzt. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen werden als Werbungskosten ein Betrag von 801 Euro (1.602 bei Zusammenveranlagung) abgezogen; der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 801 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.
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