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Realisationsprinzip
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Bewertungsgrundsatz des Handelsrechts, abgeleitet aus dem Vorsichtsprinzip, erstmals kodifiziert durch das BiRiLiG in § 252 I Nr. 4 HGB: Gewinne und Verluste sind dann auszuweisen, wenn sie durch den Umsatzprozess realisiert worden sind. Realisationszeitpunkt ist i.d.R. der Zeitpunkt der Leistungserbringung, in dem die Gefahr des zufälligen Untergangs vom Lieferanten auf den Käufer übergeht. – Anders: nicht realisierte Gewinne. Das Realisationsprinzip schließt damit die Beachtung von Wertsteigerungen über die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten aus und lässt mögliche Zukunftsgewinne und -verluste unberücksichtigt.
Ausnahme: langfristige Produktion.
Vgl. auch Gewinnrealisation. Das Realisationsprinzip wird handels- und steuerrechtlich durch das Imparitätsprinzip ergänzt (vgl. § 252 I Nr. 4 HGB).
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