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Fahrzeuge mit besonderer Einrichtung für aufzusattelnde Anhänger, die auf diese Weise auf dem ziehenden Fahrzeug lasten ( § 2 Nr. 15 Fahrzeug-Zulassungsverordnung). Ein weiterer Anhänger darf aber nicht mitgeführt werden (§ 32a StVZO).
Aufgesattelte Anhänger werden im Straßenverkehrsrecht, z.B. hinsichtlich der Vorschriften über die Personenbeförderung, als Lastkraftwagen (Lkw) behandelt.
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