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Rückwaren
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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zollrechtlicher Begriff für Waren, die aus dem freien Verkehr des Zollgebietes der EU ausgeführt und wiedereingeführt werden. Rückwaren sind zollfrei, wenn sie unverändert sind und zwischen Ausfuhr und Wiedereinfuhr bei Marktordnungswaren nicht mehr als sechs Monate, bei anderen Waren nicht mehr als drei Jahre liegen. Zum Nachweis der Rückwareneigenschaft bei der erneuten Überführung in den freien Verkehr sind Belege, z.B. Ausfuhrpapiere, Schriftwechsel, Kassenbelege, vorzulegen.
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