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Rückwaren

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    zollrechtlicher Begriff für Nicht-Unionswaren, die aus dem freien Verkehr des Zollgebietes der EU als Unionswaren ausgeführt und wiedereingeführt werden. Rückwaren unterliegen der Zollfreiheit, wenn sie unverändert sind und zwischen Ausfuhr und Wiedereinfuhr bei Marktordnungswaren nicht mehr als sechs Monate, bei anderen Waren nicht mehr als drei Jahre liegen. Zum Nachweis der Rückwareneigenschaft bei der erneuten Einfuhr und Überlassung zum freien Verkehr sind Belege, z.B. Ausfuhranmeldungen, Schriftwechsel, Kassenbelege, Rechnungen oder Nämlichkeitsmittel (Informationsblatt INF 3 mit Seriennummern der Ware) vorzulegen.

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