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öffentlich-rechtlicher Vertrag
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Vereinbarung, durch die ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet, geändert oder aufgehoben wird. Öffentlich-rechtliche Verträge koordinationsrechtlicher Art sind Verträge zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung (z.B. Gebietsänderungsverträge zwischen Gemeinden); subordinationsrechtliche V. sind Verträge im Verhältnis der Über-, Unterordnung zwischen Verwaltung und Bürger (z.B. Vertrag über Gewährung einer Subvention).
Auf öffentlich-rechtliche Verträge sind die privatrechtlichen Grundsätze über Verträge i.Allg. nicht anwendbar; anders, wenn es sich um einen Vertrag zwischen einer Privatperson und dem Fiskus auf der Ebene der Gleichordnung handelt, z.B. Materialeinkauf einer Behörde etc.
Eine allgemeine Regelung des öffentlich-rechtlichen Vertrags findet sich in den §§ 54–62 VerwVfG.
Vgl. auch Vergleichsvertrag, Austauschvertrag.
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