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Saatgut
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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im Sinn des Saatgutverkehrsgesetzes Samen, der für die Erzeugung von Pflanzen bestimmt ist, sowie Pflanzgut von Kartoffeln und Reben.
Wer Saatgut vertreibt, gewerbsmäßig abfüllt oder für andere verarbeitet, hat ein Saatgutkontrollbuch über Eingänge und Vertrieb von Saatgut zu führen und zur Überwachung bereitzuhalten. (SaatgutaufzeichnungsVO vom 21.1.1986, BGBl I 214) m.spät.Änd.
Einfuhr und Vertrieb von Saatgut unterliegen Beschränkungen.
Eine Sortenliste wird beim Bundessortenamt geführt.
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