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Prospekthaftung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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In § 44 Börsengesetz (BörsG) festgelegte Verpflichtung von Prospektverantwortlichen, i.d.R. Wertpapieremittenten und emissionsbegleitenden Kreditinstituten (Konsortialführer), als Gesamtschuldner zu haften, falls im Wertpapierprospekt (Prospekt) für die Beurteilung eines Wertpapiers wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind. Aus § 44 BörsG kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Prospektangaben nicht gekannt hat oder die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. Ein Anspruch nach §44 besteht nicht, sofern u.a. das Wertpapier nicht aufgrund des Prospekts erworben wurde oder der Erwerber die Unrichtiglkeit oder Unvollständigkeit bei dem Erwerb kannte (§ 45 BörsG). Die Höhe des Schadenersatzes soll dem Schaden entsprechen, der dem Besitzer der Wertpapiere daraus entsteht, dass die Angaben im Prospekt von der tatsächlichen Sachlage abweichen. So wird ihm i.d.R. der Erwerbspreis erstattet. Der Schadensersatzanspruch erstreckt sich nur auf die im Prospekt spezifizierten Wertpapiere. Er verjährt in einem Jahr seit Kenntnis des Erwerbers von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Prospektangaben, spätestens jedoch nach drei Jahren seit Prospektveröffentlichung (§§ 46 BörsG).
Vergleichbares gilt für die Angaben in einem Verkaufsprospekt für Vermögensanlagen, die nicht in Wertpapieren verbrieft und vom Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz (VerkProspG) erfasst sind, z.B. geschlossene Fonds (§ 13 VerkProspG). – Gemäß § 13a VerkProspG i.V.m §§ 44 ff. BörsG wird bei einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Vermögensanlagen auch für das gänzliche Fehlen eines Prospekts gehaftet.
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