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Revision von Sondergerichtsbarkeit vom 08.06.2009 - 10:42
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Sondergerichtsbarkeit
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Gerichte, die eine beschränkte Gerichtsbarkeit für besondere Sachgebiete ausüben (Sondergerichte). Durch Art. 101 II GG zugelassen, wenn sie durch Gesetz errichtet worden sind.
Beispiele: Arbeitsgerichte, ärztliche Berufsgerichte, Schifffahrtsgerichte.
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