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Sicherungsgrundschuld
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Grundschuld, die als Sicherheit für einen gewährten Kredit bestellt wird. Weil die Handhabung beweglicher und weniger kompliziert ist als bei der Hypothek, findet die Grundschuld zur Besicherung von Bankkrediten meist Anwendung.
Mit dem Risikobegrenzungsgesetz vom 18.8.2008 (BGBl I 1666) können Einreden, die dem Eigentümer aufgrund des Sicherungsvertrags (s. Sicherungszweckerklärung) mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden. Die Gutgläubigkeit des Erwerbers ist unerheblich (§ 1192 Ia BGB). Trotz fehlender Akzessorietät hat sich die Sicherungsgrundschuld damit der Sicherungshypothek angenähert.
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