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Schiffsversteigerung
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Zwangsversteigerung von im Schiffsregister eingetragenen Schiffen oder Schiffsbauwerken.
Gesetzliche Regelung: §§ 864 ff. ZPO, §§ 162 ff. ZVG.
Die Schiffsversteigerung richtet sich (mit geringen Abweichungen) nach den Bestimmungen über die Zwangsversteigerung von Grundstücken. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich das Schiff befindet; an Stelle des Grundbuchs tritt das Schiffsregister; Bezeichnung des Schiffes nach Schiffsregister; mit Anordnung der Zwangsversteigerung erfolgt Bewachung und Bewahrung des Schiffes; Bekanntmachung des Versteigerungstermins in einem Schifffahrtsfachblatt;
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