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Revision von Rechtsbeugung vom 08.06.2009 - 11:17
Rechtsbeugung
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Verbrechen. Die vorsätzliche Beugung (d.h. Missachtung bzw. Nichtanwendung) des Rechts zu Gunsten oder zum Nachteil einer Partei durch einen Richter, sonstigen Amtsträger oder Schiedsrichter (Schiedsgerichtsverfahren) bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache.
Strafe: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren (§ 339 StGB).
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