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soziales Jahr

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    freiwilliges soziales Jahr. 1. Begriff: ganztätige pflegerische, erzieherische oder hauswirtschaftliche Hilfstätigkeit in Einrichtungen der Jugendhilfe oder Gesundheitshilfe, v.a. in Krankenanstalten, Altersheimen, Kinderheimen u.a.

    2. Rechtsgrundlage: Bis zum 31. Juli 2007 galt das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 15.7.2002 (BGBl. I 2596) m.spät.Änd. Die Regelungen wurden mit den Regelungen des Gesetzes über ein freiwilliges ökologisches Jahr zum 1. Juni 2008 im Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16.5.2008 (BGBl I 2008, 842) m.spät.Änd.(Jugendfreiwilligendienstegesetz) zusammengefasst.

    3. Das soziale Jahr soll zwischen der Vollendung des 17. und 27. Lebensjahres bis zur Dauer von zwölf zusammenhängenden Monaten geleistet werden; Helfer und Helferinnen müssen sich mind. für sechs Monate verpflichten. In Ausnahmefällen kann das soziale Jahr schon nach Vollendung des 16. Lebensjahres geleistet werden.

    4. Vergütung: Den Helfern und Helferinnen dürfen nur Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und ein angemessenes Taschengeld gewährt sowie Aufwendungen für Beiträge zum Zweck der Höherversicherung ersetzt werden.

    5. Steuerliche Vergünstigungen werden den Eltern unter diesen Voraussetzungen gewährt ähnlich wie für Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden (Berufsausbildungskosten, Kinderfreibetrag).

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