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Stimmenmehrheit
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Mehrdeutiger Begriff des Abstimmungsrechts. Kann bedeuten:
(1) Einfache Mehrheit der abgegebenen anwesenden Stimmen;
(2) Mehrheit der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl (z. B. Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Bundestags), auch absolute Mehrheit genannt;
(3) andere Quoren qualifizierter Mehrheiten sind etwa die 2/3- oder 3/4-Mehrheit.
1. Aktiengesellschaft: Stimmenmehrheit ist, soweit nicht Gesetz oder Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben, für Beschlüsse der Hauptversammlung (HV) einer AG im Allgemeinen erforderlich und ausreichend (§ 133 AktG).
2. Offene Handelsgesellschaft/Kommanditgesellschaft: Soweit bei der Beschlussfassung ausnahmsweise Stimmenmehrheit entscheidet, wird die Stimmenmehrheit mangels anderer Vereinbarung nach der Zahl der Gesellschafter berechnet (§ 119 II HGB).
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