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Quittung
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1. Begriff: Schriftliches Empfangsbekenntnis, auf Verlangen des Schuldners Zug um Zug gegen Empfang der geschuldeten Leistung vom Gläubiger zu erteilen; auch nachträglich (§ 368 BGB).
2. Der Überbringer einer (echten) Q. gilt (auch wenn er sie z.B. gestohlen hat) als ermächtigt, die geschuldete Leistung in Empfang zu nehmen, sofern sich nicht aus den dem Schuldner bekannten Umständen etwas anderes ergibt (§ 370 BGB).
3. Wird eine durch Hypothek gesicherte Schuld erfüllt, hat Schuldner Anspruch auf löschungsfähige Q. (Löschungsbewilligung).
4. Die Kosten der Q. trägt im Zweifel der Schuldner (§ 369 BGB).
5. Im Geschäftsverkehr sind Vordrucke mit Namen und Wohnung des Zahlers, Betrag, Grund der Zahlung, Datum und Ort sowie Unterschrift des Empfängers üblich. Durchschriften der Q. dienen als Kassenbeleg.
Sonderform: Ausgleichsquittung, Bankquittung (Rechnungseinzugsverfahren), Doppelquittung.
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