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Pflichtteilanspruch
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Befugnis der Abkömmlinge, Eltern und des Ehegatten des Erblassers, die durch Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind, von den eingesetzten Erben den Pflichtteil zu verlangen (§§ 2303–2338 BGB). Der Pflichtteilanspruch entsteht auch, wenn dem Pflichtteilberechtigten ein Erbteil hinterlassen ist, das kleiner ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2305 BGB). Der Pflichtteilanspruch entsteht mit dem Tode des Erblassers.
Verjährung: I.d.R. in drei Jahren seit Kenntnis des Berechtigten vom Eintritt des Erbfalls und der ihn beeinträchtigenden Verfügung.
Erbschaftsteuer: Der Pflichtteil ist von demjenigen, der den Pflichtteil erhält, zu versteuern (als Erwerb von Todes wegen, § 3 ErbStG), und kann bei demjenigen, der ihn aus seinem Erbe zu zahlen hat, als Nachlassverbindlichkeit von seinem steuerpflichtigen Erwerb abgezogen werden (§ 10 ErbStG). Verzichtet ein Pflichtteilsberechtigter darauf, seinen Pflichtteil gegen einen Erben geltend zu machen, obwohl ihm ein solcher Anspruch eigentlich zustünde, wird darin nicht etwa eine Zuwendung des Pflichtteilsberechtigten an den von seinem Verzicht begünstigten Erben gesehen; es ist also möglich, auf einen Pflichtteil zu verzichten, ohne dadurch zusätzliche Erbschaftsteuerbelastungen auszulösen. Der Pflichtteilanspruch wird erbschaftsteuerlich daher erst (bzw: nur) berücksichtigt, wenn er geltend gemacht worden ist (§ 3 ErbStG).
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