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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Vom Staat eingesetzter Zwangsverwalter von beschlagnahmten Unternehmungen, Grundstücken oder sonstigen Vermögenswerten.
2. Vom Gericht auch aufgrund einstweiliger Verfügung zur Verwahrung und Verwaltung beweglicher oder unbeweglicher Sachen zu bestellende Person (§§ 848, 938 ZPO).
3. Von zwei oder mehreren Personen (Parteien) zur Verwahrung eines Streitobjektes bestellte Vertrauensperson.
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