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Wertaufholungsrücklage
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Eigenkapital von Wertaufholungen gemäß § 280 I, II HGB und von steuerlich gebildeten Passivposten, die in der Handelsbilanz nicht als Sonderposten mit Rücklagenanteil ausgewiesen werden dürfen (z.B. Rücklagen nach § 3 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei der Stilllegung von Steinkohlebergwerken) bei Kapitalgesellschaften (§§ 29 IV GmbHG, 58 IIa AktG).
Vgl. auch Wertaufholungsgebot.
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