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Wirtschaftsausschuss

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Einrichtung in Unternehmen mit i.d.R. mehr als 100 ständigen Arbeitnehmern zum Zwecke der Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Unternehmer sowie der gegenseitigen Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 106 ff. BetrVG).

    2. Zusammensetzung: Drei bis sieben Angehörige des Unternehmens (davon mind. ein Betriebsratsmitglied), die vom Betriebsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmt werden.

    Der Wirtschaftsausschuss soll monatlich einmal zusammentreten.

    3. Aufgaben: Dem Wirtschaftsausschuss ist unter Hinzuziehung des Betriebsrats der Jahresabschluss vorzulegen und zu erläutern (§ 108 V BetrVG). Gemeinsam mit dem Wirtschaftsausschuss hat der Unternehmer in Unternehmen mit i.d.R. mehr als 1.000 Arbeitnehmern mind. einmal im Vierteljahr die Belegschaft über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten.

    4. Im Streitfall über Umfang der Auskunftspflicht des Arbeitgebers entscheidet Einigungsstelle mit bindender Kraft (§ 109 BetrVG).

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