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Telle-quelle-Marke
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Marke, die nach der PVÜ aufgrund der Ursprungseintragung in anderen Verbandsstaaten eingetragen wird; sie sind grundsätzlich voneinander unabhängig (Art. 6 III PVÜ), ausgenommen IR-Marken, für die eine Abhängigkeit für die Dauer von fünf Jahren besteht - Art. 6 II, Madrider Markenabkommen (MMA). Eine Ausnahme machen Telle-quelle-Marken nach Art. 6 quinquies PVÜ, die Auslandsschutz so genießen, wie sie im Heimatstaat eingetragen sind, gleichgültig, ob sie im Schutzland eintragungsfähig sind. Für das alte Warenzeichenrecht hatte der Telle-quelle-Schutz bes. für dreidimensionale Zeichen Bedeutung, die in Deutschland nicht eintragungsfähig waren, nach dem nunmehr geltenden Markenrecht aber eintragungsfähig sind. Eine Schutzverweigerung für Telle-quelle-Marken kommt ausschließlich unter den Voraussetzungen des Art. 6 quinquies B PVÜ in Betracht, im Gegenzug sind Telle-quelle-Marken unselbstständig und in ihrem Bestand von der Eintragung im Urspungsland absolut abhängig.
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