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Verkündung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Förmliche Bekanntgabe von Gesetzen und Rechtsverordnungen in den dafür bes. bestimmten Amtsblättern (Publikationsorgane). Erst mit der Verkündung werden Rechtsvorschriften wirksam; mit ihrem Inkrafttreten werden sie verbindlich. Für das Bundesrecht geregelt in Art. 82 GG.
2. Die im gerichtlichen Verfahren (z.B. im Zivil- und Strafprozess) regelmäßig vorgesehene Form der Bekanntgabe gerichtlicher Entscheidungen, bes. der Urteile; Verlesung der Entscheidungsformel in der öffentlichen Sitzung.
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