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Verwaltungsverfahren
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist (§ 9 VwVfG).
2. Geregelt im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.d.F. vom 23.1.2003 (BGBl I 102) m.spät.Änd., das allg. Vorschriften enthält sowohl über das Verwaltungsverfahren wie auch über den Verwaltungsakt und den verwaltungsrechtlichen Vertrag; ferner allg. Regelungen über das förmliche Verwaltungsverfahren, das Verfahren bei einer Planfeststellung, das Rechtsbehelfsverfahren, die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren und über Ausschüsse im Verwaltungsverfahren. Das Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Bundesverwaltung und für die Landesverwaltung, soweit sie in Auftragsverwaltung handelt. Weitere Einzelheiten in § 1 VwVfG. Es gilt nicht für Finanzverwaltung, Sozialverwaltung, Lastenausgleich, Auslandsvertretungen des Bundes, Wiedergutmachung, Patentamt, Strafverfolgung, Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, Richterdienstrecht und teilweise die Justizverwaltung.
Die Länder haben mit dem VwVfG des Bundes weitgehend übereinstimmende Landesverwaltungsverfahrensgesetze erlassen.
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