Planfeststellung
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verbindliche Festlegung eines Fachplanungsvorhabens am Ende eines Planfeststellungsverfahrens (z.B. Bau einer Bundesfernstraße), Regelung in § 38 Baugesetzbuch. Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, v.a. öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Zustimmungen nicht erforderlich (Konzentrationswirkung). Der Planfeststellungsbeschluss ist nach Unanfechtbarkeit Grundlage für ein möglicherweise erforderliches Enteignungsverfahren. Der Planfeststellungsbeschluss ist ein Verwaltungsakt und kann unmittelbar mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden.