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Urheberbezeichnung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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als Ausfluss des Urheberpersönlichkeitsrechts unabdingbares, durch Vertrag regelbares Recht des Urhebers, darüber zu entscheiden, ob und mit welcher Bezeichnung das Werk zu versehen ist (§ 13 UrhG). Der Entwerfer eines Geschmacksmusters hat gemäß § 10 GeschMG in der ab 1.6.2004 geltenden Fassung gegenüber dem Anmelder oder dem Rechtsnachfolger das Recht, im Verfahren vor dem Deutschen Patent und Markenamt (DMPA) und im Register als Entwerfer benannt zu werden.
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