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Revision von Vermögensübernahme vom 27.08.2009 - 08:38
Vermögensübernahme
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
vertragliche Übernahme des gesamten gegenwärtigen Vermögens eines anderen. Vermögensübernahme bedarf der öffentlichen Beurkundung (§ 311b III BGB).
Ein Vertrag, durch den sich eine Person verpflichtet, ihr künftiges Vermögen oder einen Bruchteil desselben zu übertragen, ist nichtig.
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