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Verfallklausel
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Klausel in Verträgen, die die ratenweise Tilgung einer Geldschuld zum Gegenstand hat. Die V. besagt, dass bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Raten die gesamte Restschuld fällig wird. Üblich v.a. bei Abzahlungsgeschäften und in Prozessvergleichen.
Bei Teilzahlungskrediten, die dem Verbraucherkreditgesetz unterfallen, kann der Kreditgeber wegen Zahlungsverzugs kündigen, wenn der Verbraucher mit zumindest zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 10 Prozent, bei Vertragslaufzeiten über drei Jahre mit fünf Prozent des Gesamtbestands der Schuld in Verzug ist und der Kreditgeber eine zweiwöchige Zahlungsfrist mit der Erklärung gesetzt hat, dass bei Nichtbezahlen die gesamte Restschuld verlangt werde (§ 498 BGB).
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