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Verfallklausel

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Klausel in Verträgen, die die ratenweise Tilgung einer Geldschuld zum Gegenstand hat. Die Verfallklausel besagt, dass bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Raten die gesamte Restschuld fällig wird. Üblich v.a. bei Abzahlungsgeschäften und in Prozessvergleichen.

    Bei Teilzahlungskrediten, die dem Verbraucherdarlehen unterfallen, kann der Kreditgeber wegen Zahlungsverzugs kündigen, wenn der Verbraucher mit zumindest zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mind. 10 Prozent, bei Vertragslaufzeiten über drei Jahre mit fünf Prozent des Gesamtbestands der Schuld in Verzug ist und der Kreditgeber erfolglos eine zweiwöchige Zahlungsfrist mit der Erklärung gesetzt hat, dass bei Nichtbezahlen die gesamte Restschuld verlangt werde. Bei einem Realkredit gelten bes. Bedingungen (§ 498 BGB).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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