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vorläufige Deckungszusage
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Selbstständiger Versicherungsvertrag, der vor dem endgültigen Vertragsabschluss zustande kommt.
2. Merkmale: Für eine vorläufige Deckungszusage wird eine separate Prämie verlangt, die i.d.R. mit der Prämie für den endgültigen Versicherungsvertrag verrechnet wird. Bei Nichtzustandekommen des endgültigen Vertrags erfolgt eine Rechnungsstellung für die vorläufige Deckungszusage. Häufigste Form der vorläufigen Deckungszusage ist der sofortige Versicherungsschutz in der Kfz-Versicherung (z.B. bei Kauf eines PKW zur sofortigen Nutzung und Anmeldung). Die vorläufige Deckungszusage endet mit dem Ablauf der hierfür vereinbarten Dauer, mit dem Scheitern der Vertragsverhandlungen, mit der Ablehnung des endgültigen Hauptvertrags, bei einer neuen Deckungszusage, bei Kündigung oder Zahlungsverzug sowie mit dem Abschluss des endgültigen Vertrags. Während der Laufzeit der vorläufigen Deckungszusage ist der Versicherer leistungspflichtig, auch wenn er noch keine Prämie erhalten hat. Im Rahmen der Informationspflichten nach der VVG-Reform gelten seit dem 1.1.2008 für vorläufige Deckungszusagen reduzierte Anforderungen; so muss der Versicherer z.B. alle Versicherungsbedingungen erst mit dem endgültigen Hauptvertrag zur Verfügung stellen.
3. Ziel: Durch die Bereitstellung vorläufigen Versicherungsschutzes ist es möglich, auch während der Zeit der teilweise langwierigen Risikoprüfung bereits Versicherungsschutz zu erhalten.
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