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Verwahrungsvertrag
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Vertrag, der den Verwahrer verpflichtet, eine ihm vom Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren und sie jederzeit auf Verlangen des Hinterlegers zurückzugeben (§§ 688–700 BGB). Der Verwahrungsvertrag kann entgeltlich oder unentgeltlich sein. Bei einem unentgeltlichen Verwahrungsvertrag haftet der Verwahrer nur für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, sonst für jedes Verschulden.
Bes. Vorschriften gelten v.a. für die Verwahrung von Wertpapieren (Wertpapierverwahrung).
Sonderform: unregelmäßiger Verwahrungsvertrag.
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