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Vorkaufsrecht
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gesetzliches oder vertragliches Recht, in einen zwischen dem Eigentümer einer Sache und einem Dritten geschlossenen Kaufvertrag anstelle des Dritten einzutreten (§§ 463 ff. BGB). Übt der Vorkäufer sein V. aus, so erlangt er dadurch nur einen Anspruch gegen den Verkäufer auf Übereignung der verkauften Sache; ist diese bereits an den Dritten übereignet, kann der Vorkäufer von dem Dritten nicht Herausgabe verlangen.
Bei Grundstücken kann das V. durch Eintragung im Grundbuch als dingliches V. auch gegen Dritte wirken (§§ 1094 ff. BGB).
Gesetzliche V. dienen bes. staatlich gelenkter Boden- und Siedlungspolitik (z.B. das V. der Gemeinden nach dem Baugesetzbuch).
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