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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Sinnentstellung bei der Übermittlung einer Willenserklärung z.B. wenn ein Bote benutzt oder die Erklärung per Fax oder E-Mail abgegeben wird.
Maßgeblich ist die dem Empfänger zugegangene Fassung; der Erklärende kann aber wegen Irrtums gemäß § 120 BGB anfechten (Anfechtung).
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