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Überlassung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    der Ware durch die Zollstelle ist ein Begriff des EU-Zollrechts (Art. 73 ff. ZK). Mit der Überlassung endet die vorübergehende Verwahrung, das Zollverfahren beginnt. Damit steht die Ware noch nicht automatisch zur freien Verfügung des Anmelders. Das setzt die Überlassung in den freien Verkehr voraus. Die Zollstelle überlässt Waren, wenn sie festgestellt hat, dass ein Zoll oder andere Abgaben nicht zu erheben sind, oder wenn Abgaben zu erheben sind, der geschuldete Abgabenbetrag gezahlt, aufgeschoben oder gestundet ist. Zusätzlich dürfen Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen.

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