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Revision von Verbotsirrtum vom 08.06.2009 - 11:17
Verbotsirrtum
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Strafrechtlicher Begriff: Irrtum über die Rechtswidrigkeit eines Tuns oder eines Unterlassens. Dem Täter fehlt bei der Begehung seiner Tat die Einsicht, dass er damit Unrecht begeht. Ist der Verbotsirrtum für ihn unvermeidbar, entfällt eine Strafbarkeit. Bei Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums kann die Strafe gemildert werden (§ 17 StGB).
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