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Waisenbeihilfe
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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einmalige Leistung in Höhe von 2/5 des Jahresarbeitsverdienstes, sofern ein Schwerverletzter (Unfallverletzter mit einer Erwerbsminderung von wenigstens 50 Prozent) nicht an den Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben ist (§ 71 SGB VII). W. wird nur Vollwaisen gewährt, die bei Tod des Versicherten infolge eines Versicherungsfalls Anspruch auf Waisenrente hätten. Sind mehrere Waisen vorhanden, so ist die Weisenbeihilfe gleichmäßig zu verteilen.
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