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Übertragungsvertrag
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Weiterleitung von Wertpapieren oder Ansprüchen auf Herausgabe von Wertpapieren im Wege der Verbuchung oder in anderer Weise zum Gegenstand hat. Ein Ü. ist nur wirksam, wenn sie dem depotführenden Unternehmen des Begünstigten so rechtzeitig mitgeteilt wird, dass die Kündigung unter Wahrung der gebotenen Sorgfalt noch vor Verbuchung auf dem Depot des Begünstigten berücksichtigt werden kann (§ 676 BGB).
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