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I. Finanzwissenschaft:
Regelungsform der Steuerertragshoheit zwischen öffentlichen Aufgabenträgern im aktiven Finanzausgleich; Form des Mischsystems. Beim V. werden die Gesamteinnahmen einer Einnahmequelle (Einzelverbund) oder mehrerer Einnahmequellen (Gesamtverbund) als Anteilsätze (Quoten) zwischen mehreren Aufgabenträgern aufgeteilt.
In der Bundesrepublik Deutschland werden nach diesem Prinzip die Gemeinschaftsteuern wie folgt verteilt: Einkommenssteuer und Lohnsteuer jeweils 42,5% für Bund und Länder und 15% für die Gemeinden; Körperschaftssteuer jeweils 50% für Bund und Länder; Umsatzsteuer mit 51,4% für den Bund, 46,5% für die Länder sowie 2,1% für die Gemeinden; Zinsabschlag jeweils 44% für den Bund und die Länder sowie 12% für die Gemeinden.
Vgl. auch Steuerverbund.
II. Wirtschaftsinformatik:
Gesamtheit von jeweils autonom funktionsfähigen Datenverarbeitungssystemen zur permanenten oder fallweisen Übertragung gemeinsam zu bearbeitender Aufgaben (Computerverbund(-system)).
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