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Wehrdienst

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Rechtsgrundlage: Wehrpflichtgesetz i.d.F. vom 30.5.2005 (BGBl I 1465).

    2. Allgemeine Wehrpflicht besteht für alle dt. Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an und endet mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 45. (bei Offizieren und Unteroffizieren das 60.), im Verteidigungsfalle das 60. Lebensjahr vollendet hat. Die Allgemeine Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder den Zivildienst erfüllt.

    3. Arten des Wehrdienstes: a) Grundwehrdienst von neun Monaten (§ 5 WPflG) bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, in Sonderfällen bis zur Vollendung des 28. oder 32. Lebensjahres. Vorzeitige Heranziehung möglich.

    b) Wehrübungen bei Mannschaften von höchstens neun, bei Unteroffizieren 15 und bei Offizieren 18 Monaten, nach Vollendung des 35. Lebensjahres für Mannschaften insgesamt drei Monate und Unteroffiziere insgesamt sechs Monate.

    c) Wehrdienst während der Verfügungsbereitschaft bis zu drei Monaten nach der Entlassung aus dem Grundwehrdienst.

    d) Unbefristeter Wehrdienst im Verteidigungsfalle.

    4. Der Wehrpflichtige unterliegt von der Musterung ab der Wehrüberwachung, die bestimmte Mitteilungspflichten, z.B. Wohnsitzänderung, und andere Pflichten begründet.

    5. Während des Wehrdienstes erhält der Soldat Wehrsold, Entlassungsgeld, Verpflegung, Unterkunft, Dienstbekleidung und Heilfürsorge, die Familienangehörigen erhalten Unterhaltssicherung. Er genießt Arbeitsplatzschutz und ist in der Sozialversicherung weiterversichert.

    6. Befreiungen, Zurückstellungen, Unabkömmlichstellung und Ausschluss vom Wehrdienst sind vorgesehen.

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