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Vorlegung von Urkunden
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Zivilprozessordnung:
1. Der Beweis muss durch Vorlage der Urkunde und, wenn sich die Urkunde in Händen des Gegners befindet, durch den Antrag, ihm die Vorlegung von Urkunden aufzugeben, angetreten werden. Der Gegner ist unter den Voraussetzungen der §§ 422, 432 ZPO zur Vorlegung von Urkunden verpflichtet (vgl. zum Ganzen §§ 420 ff. ZPO).
2. Weitergehende Vorlagepflicht bei Handelsbüchern des Vollkaufmanns: Das Gericht kann Vorlegung von Urkunden nach seinem Ermessen anordnen (§ 258 HGB). Bei Vorlegung von Urkunden ist nur in die von dem Gegner genau zu bezeichnenden Stellen, soweit sie den Streitpunkt betreffen, unter Zuziehung der Parteien (auch eines Sachverständigen) Einsicht zu nehmen und ggf. ein Auszug zu fertigen. Das Gericht (nicht der Gegner) darf auch in den übrigen Inhalt der Bücher Einsicht nehmen, soweit es zur Prüfung der ordnungsmäßigen Führung notwendig ist (§ 259 HGB). Bei Vermögensauseinandersetzungen kann u.U. Offenlegung des gesamten Inhalts angeordnet werden (§ 260 HGB).
II. Steuerrecht:
Im steuerlichen Ermittlungsverfahren soll die Finanzbehörde vom Beteiligten und anderen Personen die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren und anderen Urkunden zur Einsicht und Prüfung regelmäßig (erst) dann verlangen, wenn die genannten Personen zuvor ihrer Auskunftspflicht nicht oder nicht angemessen nachgekommen sind bzw. wenn Zweifel an der Richtigkeit der erteilten Auskünfte bestehen. Die Finanzbehörde kann die Vorlage der genannten Unterlagen unmittelbar verlangen, wenn der Steuerpflichtige eine steuerliche Vergünstigung geltend macht, eine Außenprüfung nicht durchgeführt werden soll oder wenn wegen erheblicher steuerlicher Auswirkung des Sachverhalts eine kurzfristige Klärung angebracht erscheint (§ 97 AO).
III. Finanzgerichtsordnung:
Die Behörden sind zur Vorlage von Urkunden und Akten und zu Auskünften verpflichtet, soweit nicht durch das Steuergeheimnis geschützte Verhältnisse Dritter unbefugt offenbart werden (§ 86 FGO).
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