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- Revision von Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) vom 19.02.2018 - 14:49
- Revision von Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) vom 01.02.2018 - 17:19
- Revision von Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) vom 26.02.2013 - 17:47
- Revision von Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) vom 28.06.2012 - 10:57
- Revision von Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) vom 28.09.2010 - 11:34
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- Revision von Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) vom 19.10.2009 - 13:20
- Revision von Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) vom 23.09.2009 - 09:59
- Revision von Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) vom 09.09.2009 - 17:21
- Revision von Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) vom 30.07.2009 - 14:51
- Revision von Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) vom 14.06.2008 - 13:59
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
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1. Allgemein: Gesetz über den Wertpapierhandel i.d.F. vom 9.9.1998 (BGBl I 2708) m.spät.Änd.
Aufgaben:
(1) Die Verfolgung und präventive Bekämpfung von Insider-Geschäften;
(2) Überwachung der Ad-hoc-Publizität der börsennotierten Unternehmen;
(3) Überwachung der Publizität bei Transaktionen über bedeutende Beteiligungen an börsennotierten Unternehmen;
(4) Zusammenarbeit mit ausländischen Wertpapieraufsichtsbehörden und internationalen Organisationen.
Anzuwenden ist das WpHG nach § 1 auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen, den börslichen und außerbörslichen Handel mit Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Derivaten und Finanztermingeschäften sowie auf Veränderungen der Stimmrechtsanteile von Aktionären an börsennotierten Gesellschaften.
2. Die Aufsicht nach den Vorschriften des Gesetzes übt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) aus.
3. Insiderüberwachung (§§ 12 ff.): Insider, Insiderpapiere, Insiderinformation.
4. Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils an börsennotierten Gesellschaften (§§ 21 ff.): Grundsätzlich gilt, wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 5 Prozent, 10 Prozent, 25 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der Stimmrechte erreicht, überschreitet oder unterschreitet, hat der Gesellschaft wie auch dem BaFin dieses unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen, unter Angabe seiner Anschrift schriftlich mitzuteilen. Das börsennotierte Unternehmen hat dann dem Gesetz zufolge unverzüglich, spätestens neun Kalendertage nach Zugang der Mitteilung, diese in deutscher Sprache in einem überregionalen Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen.
5. Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 38 ff.): Wer gegen die Bestimmungen des WpHG verstößt, kann mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einem Bußgeld von bis zu 1,5 Mio Euro bestraft werden.
Weitere Informationen unter www.bafin.de .
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