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Vertragsfreiheit

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Recht der Schuldverhältnisse beherrschender Grundsatz, der besagt:
    (1) Dass jedermann frei darüber entscheiden kann, ob er einen Vertrag abschließen will oder nicht, und
    (2) dass die Parteien den Inhalt der Verträge frei bestimmen können, ohne an die gesetzlichen Vertragstypen gebunden zu sein (Vertrag sui generis).

    Ausnahmen:
    (1) Kontrahierungszwang;
    (2) der Inhalt der Verträge darf nicht gegen gesetzliche Verbote bzw. zwingendes Recht verstoßen;
    (3) im Sachenrecht steht den Parteien nur eine beschränkte Anzahl von dinglichen Rechten zur Verfügung, andere können sie nicht begründen.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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