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- Revision von vereinfachter Scheck- und Lastschrifteinzug der Deutschen Bundesbank vom 19.02.2018 - 14:40
- Revision von vereinfachter Scheck- und Lastschrifteinzug der Deutschen Bundesbank vom 27.09.2017 - 15:17
- Revision von vereinfachter Scheck- und Lastschrifteinzug der Deutschen Bundesbank vom 27.02.2013 - 19:09
- Revision von vereinfachter Scheck- und Lastschrifteinzug der Deutschen Bundesbank vom 30.01.2013 - 10:24
- Revision von vereinfachter Scheck- und Lastschrifteinzug der Deutschen Bundesbank vom 21.10.2010 - 10:06
- Revision von vereinfachter Scheck- und Lastschrifteinzug der Deutschen Bundesbank vom 23.09.2009 - 15:57
- Revision von vereinfachter Scheck- und Lastschrifteinzug der Deutschen Bundesbank vom 20.05.2009 - 18:10
vereinfachter Scheck- und Lastschrifteinzug der Deutschen Bundesbank
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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In Abschn. III der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank geregeltes Verfahren, mit dem die Deutsche Bundesbank für Kreditinstitute, die bei ihr ein Girokonto unterhalten, auf Euro lautende Schecks, Zahlungsvorgänge aus dem beleglosen Scheckeinzug, Zahlungsanweisungen zur Verrechnung und Lastschriften auf alle Orte des Bundesgebiets einzieht. Andere Kreditinstitute können diese Papiere über ein Kreditinstitut mit Bundesbank-Konto einreichen. Die Bundesbank kann auch von Nichtbanken erteilte Einzugsaufträge in das Einzugsverfahren überleiten. Sie nimmt auch Rückrechnungen von unbezahlt gebliebenen Schecks und Lastschriften herein. Vom Einzug ausgeschlossen sind von einem Kreditinstitut ausgestellte Schecks, Verrechnungsschecks mit dem Vermerk „nur zur Verrechnung mit (Name der Firma)”, Rektaschecks, Zahlungsvorgänge aus dem beleglosen Scheckeinzug, denen Rektaschecks zugrunde liegen, und Lastschriften, bei denen Zahlungspflichtiger und Zahlungsempfänger Kreditinstitute sind.
Vgl. auch belegloser Scheckeinzug (BSE), Imagebasierter Scheckeinzug (ISE).
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