Direkt zum Inhalt

vereinfachter Scheck- und Lastschrifteinzug der Deutschen Bundesbank

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Deutschen Bundesbank geregeltes Verfahren, mit dem die Deutsche Bundesbank für Kreditinstitute i.S.d. Art. 4 Nr. 1 der Richtlinie 2006/48/EG mit Bankleitzahl, die bei ihr ein Girokonto unterhalten, auf Euro lautende Zahlungsvorgänge aus dem beleglosen Scheckeinzug und dem imagegestützten Scheckeinzug sowie Einzugsermächtigungs- und Abbuchungsauftragslastschriften auf alle Orte des Bundesgebietes und zudem SEPA-Basislastschriften und SEPA-Firmenlastschriften auf alle Orte des SEPA-Raums einzieht.

    Die Bundesbank nimmt auch Rückrechnungen von Zahlungsvorgängen aus dem beleglosen und dem imagegestützten Scheckeinzug sowie von Lastschriften zum Einzug herein, soweit sie nach den Zahlungsverkehrsabkommen oder den SEPA-Verfahrensregeln des EPC vorgesehen sind.

    Vom Einzug ausgeschlossen sind Zahlungsvorgänge aus dem beleglosen oder dem imagegestützten Scheckeinzug, denen Schecks zugrunde liegen, die den Vermerk „Nur zur Verrechnung mit (folgt Firma)“ tragen, deren Übertragung vom Aussteller durch die Worte „Nicht an Order“ oder durch einen gleichbedeutenden Zusatz untersagt ist sowie die in der Codierzeile mit „BSE“ bzw. „ISE“ gekennzeichnet sind.

    Vgl. auch belegloser Scheckeinzug (BSE), imagebasierter Scheckeinzug (ISE).

     

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com