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Vertragsverletzungsverfahren
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nach Art. 258 und 259 AEUV; jeder EU-Mitgliedsstaat kann den EuGH anrufen, wenn er der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedsstaat gegen eine Verpflichtung aus dem EUV und EAUV verstoßen hat. Ebenso kann die Europäische Kommission den EuGH anrufen, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Mitgliedsstaat gegen eine Verpflichtung aus dem Unionsrecht verstoßen hat.
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