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Untervertreter
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Vertreter, dessen „Unternehmer” ein Handelsvertreter ist (§ 84 III HGB). Soweit der Untervertreter selbstständiger Gewerbetreibender ist, hat er die Stellung eines Handelsvertreters, sonst ist er Handlungsgehilfe. Ein Vertragsverhältnis besteht nur zwischen Generalvertreter und Untervertreter. Im Verhältnis Unternehmer-Generalvertreter ist er Erfüllungsgehilfe des letzteren.
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