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Überweisungsvertrag
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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regelt gemäß §§ 676a–c BGB das Verhältnis zwischen dem Überweisenden und seiner Bank (überweisendes Kreditinstitut). Das überweisende Kreditinstitut verpflichtet sich gegenüber dem Überweisenden dazu, dem Begünstigten einen bestimmten Geldbetrag auf dessen Konto bei seinem Kreditinstitut zur Verfügung zu stellen sowie Angaben zur Personen des Überweisenden und einen angegebenen Verwendungszweck - soweit üblich - mitzuteilen. Für die Bewirkung der Überweisungen greifen bestimmte Ausführungsfristen ein (EU: fünf Werktage; Inland: drei Werktage; gleiches Kreditinstitut: ein Werktag). Bei Fristüberschreitung greift eine verschuldensunabhängige Haftung. Mit dem Begriff des Überweisungsvertrages bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Überweisung rechtstechnisch nicht mehr wie bisher als auftragsrechtliche Weisung (§ 665 BGB) im Rahmen des Girovertrages eingeordnet wird, sondern als eigenständiger Typus eines Geschäftsbesorgungsvertrages (§ 675 BGB) zu qualifizieren ist. Das ausführende Kreditinistitut schuldet seinem Kunden damit bei Überweisungen an Drittinstitute nicht lediglich ein „Bemühen um den Erfolg”, sondern die Gutschrift auf dem Konto des Kreditinstituts des Begünstigten.
Vgl. auch Überweisung, Überweisungsgesetz, Überweisungsverkehr.
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