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Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Art. 496 g ZK-DVO definiert die Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens. Bei Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung wird regelmäßig in der Bewilligung festgelegt, welche Zollstelle zuständig ist, um das Zollverfahren entsprechend Art. 89 ZK durch den Erhalt einer neuen zollrechtlichen Bestimmung zu beenden. Ausdrücklich wird in Art. 496 g ZK-DVO nur von der Ermächtigung zur Annahme von Zollanmeldungen gesprochen, mit denen Waren nach ihrer Überführung in ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung eine neue zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten oder bei passiver Veredelung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Die Beschränkung auf Zollanmeldungen ist jedoch wenig plausibel. Auch wenn eine Mitteilung zum Erhalt der neuen zollrechtlichen Bestimmung ausreicht, wie bei der Vernichtung und/oder Zerstörung, ist die Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens zuständig.

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