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Volontär
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1. Begriff: a) Nach früherem Verständnis: Person, die, ohne als Auszubildender angenommen zu sein, zum Zweck der Ausbildung unentgeltlich in den Diensten eines anderen beschäftigt wird (vgl. den früher geltenden § 82a HGB).
b) Heutiges Verständnis: Nach Inkrafttreten des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) ist die rechtliche Stellung des Volontärs umstritten. Überwiegend wird angenommen, dass ein Volontärverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn dann anzunehmen ist, wenn den Volontär eine Arbeitspflicht trifft. Ist das vereinbart, sind §§ 26, 17 BBiG anzuwenden, ist die Arbeit des Volontärs also zu vergüten. Soweit keine Arbeitspflicht besteht und die Eigenschaft als Arbeitnehmer zu verneinen ist, ist nach umstrittener Auffassung § 17 BBiG auch nicht entsprechend anzuwenden.
2. Abgrenzung von Volontär und Praktikant: Die Ausbildung des Volontärs dient im Vergleich zum Praktikanten mehr einer allg. Orientierung im Betrieb, während das Praktikum Vorstufe einer weiteren Ausbildung ist.
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