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Zwischenscheine
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Interimsscheine, Anrechtsscheine. 1. Vorläufige Urkunden, die nach Gründung der AG oder bei Kapitalerhöhung vor Ausstellung der endgültigen Aktien anstelle dieser ausgegeben werden, jedoch nicht vor Eintragung der AG bzw. der Kapitalerhöhung im Handelsregister. Zwischenscheine sind Wertpapiere, müssen auf den Namen lauten und sind als Orderpapiere durch Indossament übertragbar (§§ 10 III, 68 AktG). Die Übertragung muss bei der Gesellschaft unter Nachweis des Übergangs zur Eintragung im Aktienregister angemeldet werden. Für den Mindestnennbetrag gelten die gleichen Regeln wie bei Aktien (1 Euro; § 8 IV AktG). Abhandengekommene oder vernichtete Zwischenscheine können im Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt, beschädigte ohne weiteres ersetzt werden (§§ 72–74 AktG).
2. Urkunden zur Abfertigung von einfuhrzollbarem Freigut im Zwischenauslandsverkehr.
Vgl. auch Nämlichkeitsmittel.
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